Einspeisevergütung 2023

Neufassung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) 2023

Am 30.07.2022 trat eine Neufassung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) in Kraft.

Ab 01.01.2023 gilt:

  • Die Regel, dass nur maximal 70 % der Photovoltaik-Nennleistung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden dürfen, entfällt für neue Solaranlagen mit einer Leistung bis 25 kWp komplett. Es gibt für diese Anlagen also keine Wirkleistungsbegrenzung mehr. Für bereits bestehende Anlagen gilt die Wirkleistungsbegrenzung jedoch weiterhin.
  • Mit der Neufassung des EEG werden erstmals auch Solaranlagen gefördert, die nicht auf dem Hausdach angebracht werden, sondern an anderen Stellen, zum Beispiel auf der Garage oder im Garten. Voraussetzung für die Förderung ist aber ein Nachweis darüber, dass das Hausdach für die Photovoltaikanlage ungeeignet ist.
  • Jenseits des Privathaushaltes, werden auch Solaranlagen über Parkplätzen, landwirtschaftlichen Flächen und Moorböden gefördert werden.
  • Ab 2023 werden Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreit sein. Bislang galt die Befreiung nur für Anlagen bis 10 kWp. Damit entfällt für fast alle Solaranlagen auf privaten Hausdächern die Einkommens- und Gewerbesteuer.
  • Für neue Anlagen bis 30 kWp ist es nicht mehr nötig, dass bei der Inbetriebnahme der Netzbetreiber anwesend ist. Es reicht, wenn Elektroinstallateure das übernehmen.
  • Die neuen, höheren Einspeisevergütungssätze ist bei Volleinspeisung immer höher als bei Teileinspeisung.
  • Teileinspeisung bedeutet, dass ein Teil des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch selbst genutzt wird.
  • Es gibt neue, höhere Vergütungssätze für alle Solaranlagen, welche ab dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen sind.
  • Ist die Solaranlage bis 10 kWp groß, erhält der Betreiber bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro kWh und bei Volleinspeisung 13,0 Cent pro kWh. Betreiber von Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp erhalten ebenfalls 8,2 Cent pro kWh auf die ersten zehn kWp. Für den Anlagenteil ab 10 kWp gibt es dann 7,1 Cent pro kWh bei Teileinspeisung und 10,9 Cent pro kWh bei Volleinspeisung.
  • Am 27.09.2022 hat die EU-Kommission diese neuen Vergütungssätze genehmigt. Sie sollen bis 2024 konstant bleiben und dann halbjährlich um ein Prozent sinken. Bisher ist die Einspeisevergütung jeden Monat von der Bundesnetzagentur neu berechnet worden, was eine monatliche Degression der Vergütungshöhe bedeutet hatte.
  • Flexi-Modell :
    Eine größere Änderung im EEG betrifft die Unterscheidung zwischen Solaranlagen, die teilweise für die eigene Stromerzeugung genutzt werden und nur einen Teil der erzeugten Energie ins öffentliche Stromnetz einspeisen (Teileinspeisung) und solchen, die die gesamte erzeugte Energie einspeisen und nicht für den Eigenbedarf genutzt werden (Volleinspeisung). Betreiber können ihr Modell von nun an jedes Jahr wechseln.
  • Es ist zukünftig möglich, zwei Photovoltaikanlagen auf ein- und demselben Hausdach zu installieren. Betreiber können innerhalb von 12 Monaten eine Photovoltaikanlage zur Volleinspeisung und eine zur Teileinspeisung anmelden, die dann unabhängig voneinander mit verschiedenen Einspeisevergütungen laufen. Vorher war eine Wartezeit von mindestens zwei Jahren vorgegeben.