Keine Einkommenssteuer für PV-Anlagen bis 10 kW

BMF Schreiben von 02-06-2021 – Gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-Photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-Blockheizkraftwerken

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben an die Oberen Landesbehörden der Länder festgestellt, dass für einen Betrieb von kleineren PV-Anlagen keine generelle Gewinnerzielungsabsicht nachweisbar ist. Die Solarstromerzeugung kann demnach als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei deklariert und Einnahmen nicht mehr zwingend in der EInkommenssteuererklärung angegeben werden. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren. Finanzämter sollen aufwändige, streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen PV-Anlagen zukünftig vermeiden dürfen.

Das ist verständlich, denn tatsächlich entwickelt sich die sinkende Einspeisevergütung für Solarstrom immer mehr zum Problem. Die Einnahmen sind so gering, dass ein wirtschaftlicher Betrieb oft nicht mehr möglich ist. Auch in Kombination mit hohem Eigenverbrauch wird es häufig eng, so dass sogar schon einige Städte mit Förderprogrammen weiterhelfen.

Für wen gelten die neuen BMF-Regelungen?

Die PV-Anlagen dürfen nicht größer als 10 kWp sein und müssen auf “einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert” sein. Ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer und Gästezimmer, die nur gelegentlich vermietet werden, sind unschädlich, sofern für die Miete nicht mehr als 520 €/Jahr eingenommen wird. Gleiche Regelungen gelten auch für kleine Blockheizkraftwerke bis einschließlich 2,5 kWp.

Die Anlagen müssen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sein.

Was müssen die Anlagenbetreiber tun?

Es muss ein formloser schriftlicher Antrag gestellt werden, der ohne weitere Prüfung durch das Finanzamt die gewünschte Einstufung als Liebhaberei bewirken soll. Der Antrag soll für den Einkommenssteuer-Veranlagungszeitraum und dann auch für die Folgejahre gelten.

Dieses Verfahren ist eine deutliche Vereinfachung.  Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) muss nicht mehr abgegeben werden. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms, z.B. aus der EEG-Einspeisevergütung, werden in der Einkommensteuer somit nicht mehr berücksichtigt, ebenso spielt der Selbstverbrauch bei den Anlagen mit Eigenstromnutzung/Überschusseinspeisung bei der Einkommenssteuer keine Rolle mehr.

Wer eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen kann und die Steuervorteile der Abschreibung weiterhin nutzen möchte, dem bleibt der Weg frei.  Der neue BMF-Hinweis beinhaltet ein Wahlrecht und keine grundsätzliche Einstufung des PV-Betriebs als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei.

Umsatzsteuerverfahren bleibt bestehen

Achtung: Das Umsatzsteuerverfahren ist vom BMF-Schreiben nicht betroffen. Sofern Anlagenbetreiber nicht von der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ Gebrauch gemacht haben, bleibt es beim verabredeten Vorsteuerabzugsverfahren. Sowohl auf die Einspeisevergütung als auch auf den geldwerten Vorteil der Eigenversorgung muss die anteilige Umsatzsteuer entrichtet werden. An diesen steuerlichen Status ist man 5 Jahre lang gebunden.

Die SFV-Infostelle Amberg / Amberg-Sulzbach hat in mehreren Infoblättern wichtige Steuerinfos für PV-Betreiber zusammengestellt. Die Merkblätter stehen hier zur Verfügung.

Quelle: BMF und sfv